Das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Gesetz über den Nationalpark Schwarzwald beinhaltet auch die teilweise oder gänzliche Aufhebung einiger bestehender Naturschutzgebiete, Bannwälder und Schonwälder. Das ist jedoch keine Abschwächung des Schutzes dieser Gebiete. Vielmehr handelt es sich hier um eine Formalie, die erforderlich ist, weil eine als Nationalpark gewidmete Fläche nicht gleichzeitig Naturschutzgebiet, Bannwald oder Schonwald sein kann.
Im §19 (Schlussbestimmungen) des Nationalparkgesetzes werden die einzelnen Schutzgebiete aufgelistet, deren Verordnungen für diejenigen Flächen außer Kraft treten, die zum Nationalpark erklärt worden sind. Dies gilt jedoch nicht für Regelungen zum Wegegebot. Diese Regelungen treten erst am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Das hat seinen Grund darin, dass die Nationalparkverwaltung für das Gebiet des Nationalparks bis Ende 2014 Zeit hat, Regelungen für die Wege zu erlassen. Deshalb müssen bestehende Wegeregelungen zunächst weiter gelten.
Die folgenden Schutzgebietsverordnungen sind für die Gesamtfläche bzw. für Teilflächen am 1. Januar 2014 außer Kraft getreten:
Naturschutzgebiet Hoher Ochsenkopf
Fläche: 41,5 Hektar, Verordnung vom 10.12.1975
Naturschutzgebiet Wilder See-Hornisgrinde
Fläche: 799 Hektar, Verordnung vom 31.03.1939
Naturschutzgebiet Schliffkopf
Fläche: 1.396 Hektar, Verordnung vom 31.03.2004
Naturschutzgebiet Kniebis-Alexanderschanze
Fläche: 189 Hektar, Verordnung vom 18.12.1996
Bann- und Schonwald Hoher Ochsenkopf-Nägeliskopf
Fläche: 100 Hektar Bannwald und 427 Hektar Schonwald, Verordnung vom 04.09.2000
Bann- und Schonwald Wilder See-Hornisgrinde
Fläche: 150 Hektar Bannwald und 677 Hektar Schonwald, Verordnung vom 04.05.1998
Schonwald Schliffkopf
Fläche: 492 Hektar, Verordnung vom 03.02.2003
Schonwald Hornisgrinde-Biberkessel
Fläche: 79 Hektar, Verordnung vom 15.09.2004
Schonwald Seekopf-Altsteigerkopf
Fläche: 64 Hektar, Verordnung vom 15.09.2004
Schonwald Huzenbacher See-Kleemisse
Fläche: 173 Hektar, Verordnung vom 30.08.1999
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